AGB

 

Kauf- bzw. Lizenzverträge kommen stets zwischen dem Kunden und der TEDATA GmbH zu Stande. Für das Vertragsverhältnis gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 1 Anwendungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Software und Dienstleistungen der TEDATA Gesellschaft für technische Informationssysteme mbH, Königsallee 45, 44789 Bochum (im Folgenden TEDATA genannt). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen auch nicht dadurch Geltung, dass TEDATA ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

Ein Softwarelizenz-, Dienstleistungs- bzw. Kaufvertrag kommt durch Auftrag seitens des Kunden und Auftragsannahme durch TEDATA zustande. Er enthält die Bezeichnungen, die Art und die Anzahl der erworbenen Lizenzen, Produkte bzw. Dienstleistungen.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Lieferung der Leistung (Software und/oder Dienstleistung) ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sie gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

§ 4 Lieferung und Lieferfristen

(1) TEDATA liefert die Ware in Übereinstimmung mit der im Angebot enthaltenen Beschreibung.

(2) Vereinbarte Lieferfristen können sich Infolge von Streiks, Aussperrungen sowie in Fällen höherer Gewalt um bis zu drei Monate verlängern.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum von TEDATA. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist -, hat TEDATA das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem TEDATA eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

(2) Für den Fall, dass die Software als Download zur Verfügung gestellt wird, kann TEDATA bei vertragswidrigem Verhalten vom Kunden, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung, die Löschung des Links und der Software verlangen, sowie eine schriftliche Bestätigung hierrüber.

(3) Sofern TEDATA die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn TEDATA die Vorbehaltsware pfändet. Von TEDATA zurückgenommene Vorbehaltsware darf von TEDATA verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer TEDATA schuldet, nachdem TEDATA einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

(4) Der Käufer darf die gelieferte Ware bestimmungsgemäß nutzen. Der Käufer muss die gelieferte Ware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

(5) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum von TEDATA hinweisen und muss TEDATA unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte von TEDATA durchsetzet werden können. Sofern der Dritte die TEDATA in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

 

§ 6 Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei Sachmängeln kann TEDATA zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von TEDATA durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass TEDATA Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

(3) Der Kunde unterstützt TEDATA bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, TEDATA umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. TEDATA kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen.

(4) TEDATA kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde.

(5) TEDATA gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die TEDATA dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

(6) TEDATA kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Sach- oder Rechtsmangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden § 254 BGB gilt entsprechend.

 

§ 7 Haftung

(1) Bei Schäden, die von TEDATA verursacht wurden, haftet TEDATA bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften TEDATA und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf).

(4) Eine mögliche Haftung nach dem Produkthaftungs- und Produktsicherheitsgesetz bleibt unberührt.

(5) Softwareprodukte können Daten und rechtsverbindliche Normen enthalten, deren Gültigkeit zeitlich begrenzt ist oder durch zu erwerbende Revisionen ersetzt wird.

(6) Lizenzbestimmungen können abweichende Regelungen bezüglich Gewährleistung (§ 6) und Haftung enthalten. Diese haben Vorrang vor diesen AGB.

 

§ 8 Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Eine Abtretung bzw. Übertragung von Forderungen, Rechten oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TEDATA.

(2) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden gegenüber TEDATA oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 9 Geltendes Recht

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Auslegung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) gelten nicht.

 

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Unternehmer ist, der Sitz der TEDATA GmbH.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

 

Bochum, Februar 2018